Abbruchbirne im Denkmalschutz

Sacha Jacqueroud
Von Sacha Jacqueroud - Chefredaktor
Ein Gebäude in Hangrutschlage, das kaum gerettet werden kann.

Foto: SJ

Einfach erklärt
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am 3. März eine Motion überwiesen, die bei «schützenswerten» Objekten im Denkmalschutz unter gewissen Umständen einen Abriss ermöglichen will. Voraussetzung ist, dass die Danierung unverhältnismässig oder unmöglich ist, in schlechtem Zustand ist und achritektonisch gleichwertig ersetzt werden kann.
Ist ein Gebäude im Denkmalschutz als «schützenwert» und nicht nur «erhaltenswert» eingestuft, ist ein Abbruch nahezu unmöglich. Das sorgt für aufreibende Situationen, weshalb eine Gruppierung um GLP, EDU, SVP, die Mitte und FDP, diese nun lockern möchte.

«In der Praxis führt das zu kaum nachvollziehbaren und innovationsfeindlichen Entwicklungen, wenn zerfallene Gebäude selbst dann nicht abgebrochen werden dürfen, wenn eine Sanierung unverhältnismässig oder sogar baulich unmöglich ist und der Eigentümer bereit ist, ein architektonisch gleichwertiges Ersatzgebäude zu errichten», schreiben die Motionäre in ihrer Begründung. Solche Beispiele stehen da und dort wie Mahnmale im Kanton Bern verteilt. Beim Hirschgraben in Guggisberg zum Beispiel steht ein Bauernhaus seit vielen Jahrzehnten genau deshalb leer und ist längst zerfallen, ganze Bäume wachsen schon aus dem Dach. Der Vorstoss will den Abriss aber nur dann erlauben, wenn das Baudenkmal in schlechtem baulichen Zustand ist (1), eine Sanierung des schützenswerten Gebäudes unverhältnismässig oder unmöglich ist (2) und das schützenswerte Baudenkmal durch einen architektonisch gleichwertigen Bau ersetzt wird (3). Alle drei Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein. Das sind dann nach wie vor strengere Vorlagen als bei den «erhaltenswerten» Gebäuden. Am 3. März hat nun der Grosse Rat dieser Motion zugestimmt.

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