Ab 1. Januar treten das neu revidierte Energiegesetz und die Energieverordnung in Kraft

Klimaschutz trotz Energiesicherheit

Sacha Jacqueroud
Von Sacha Jacqueroud - Chefredaktor
Heizsysteme müssen zusehends klimaschonender werden.

Foto: Foto: zvg

Einfach erklärt
Einfach erklärt: Die  Schweiz braucht immer mehr Energie. Glechzeitig ist Strom knapp. Der Kanton Bern will Gebäude sparsamer machen, damit Klimaschutz und Energie funktionieren.
Strom sparen und Klima schonen. Was wie ein Widerspruch klingt, ist in Tat und Wahrheit eine Frage der Abwägung zwischen Sicherheit und Zukunft. Die bernische Lösung setzt vor allem bei den Gebäuden an.

«Die Vorgaben zielen darauf ab, den Energieverbrauch zu reduzieren, den CO2-Ausstoss zu verringern, die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu stärken.» Wobei letzteres ein mutiges Wort ist, das der Kanton in seiner Medienmitteilung nutzt. Vielleicht wäre sichern etwas passender, denn das revidierte Energiegesetz setzt vielmehr auf Anreize statt auf Vorschriften. 

Die Revision unterscheidet zwischen Neubauten und bestehenden Gebäuden. Bei neuen Häusern wird eine sogenannte «gerichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE)» eingeführt. Diese Bilanz bezieht nicht nur den Energieverbrauch, sondern auch die Produktion mit ein. Mit dieser Gesamtbetrachtung fallen diverse Detailanforderungen weg, was weniger administrativen Aufwand verspricht. Bei Neubauten werden eine eigene Energiegewinnung – wie etwa Photovoltaik – und Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge verlangt. 

Bei bestehenden Gebäuden hingegen dürfen fossile Heizungen nur noch weiterbenützt werden, wenn die Energieffizienz genügend hoch ist. Konkret bedeutet dies, dass mindestens die Energieklasse D im Gebäudeausweis der Kantone (GEAK) erreicht werden muss. Ist das nicht gegeben, kann die Bauherrschaft eine von zwölf Standard-Sanierungsvarianten mit erneuerbaren Energien und Energieeffizienz wählen. Elektroheizungen müssen innerhalb von 20 Jahren ersetzt werden, sofern sie nicht über Solar betrieben werden.

Im öffentlichen Bereich gilt: Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen und Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten müssen energieeffizient sein und zwischen 22 – 6 Uhr ausgeschaltet werden, wenn sie nicht aus Sicherheitsgründen notwendig sind.

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